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Amtliche Bekanntmachung

Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung "Hagenhof" Nr. 06-2017

Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim (VVG) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.11.2023 den Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung "Hagenhof" Nr. 06-2017 gefasst. Mit Erlass vom 22.01.2024 (Az.: RPS21-2511-438/5) hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung "Hagenhof" Nr. 06-2017 ist der beiliegende Lageplan der Stadt Crailsheim, Sachgebiet Stadtplanung vom 02.07.2018.
Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Die Flächennutzungsplanänderung "Hagenhof" Nr. 06-2017 wird gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit der Bekanntmachung wirksam.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung vom 13.12.2022, der Umweltbericht vom 01.10.2018 und der zusammenfassenden Erklärung werden bei der Stadt Crailsheim, Marktplatz 1, Neubau, 1. Stock, Zimmer 1.27 in Crailsheim und bei den Bürgermeisterämtern in Frankenhardt (Crailsheimer Straße 3), Satteldorf (Satteldorfer Hauptstraße 50) und Stimpfach (Kirchstraße 22) während der üblichen Sprechzeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Auskünfte nach § 6 Abs. 5 BauGB über deren Inhalt werden bei der Stadt Crailsheim, Ressort Stadtentwicklung, erteilt.
Die Unterlagen können auch im Internet unter https://www.crailsheim.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung (siehe BAULEITPLANUNG/RECHTSVERBINDLICHE FLÄCHENNUTZUNGS- UND BEBAUUNGSPLÄNE) eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Crailsheim, 19.03.2024
für die VVG Crailsheim
Jörg Steuler
Sozial- & Baubürgermeister