Gemeinde Frankenhardt

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Bürgerhilfe Frankenhardt e.V.

Ziel der Gemeinschaft ist es, alte Menschen durch Hilfe zu befähigen, möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können. Dies wollen wir erreichen durch Hilfeleistung auf der Basis der Gegenseitigkeit unter Einbeziehung aller Altersgruppen.

Wir wollen Kontakte zwischen Älteren und Jüngeren herstellen und vertiefen.

Wir brauchen:

  • Mitglieder, die anderen helfen wollen.
  • Menschen, die ihre Fähigkeiten einsetzen – nach ihren zeitlichen Möglichkeiten und Interessen.
  • alle, die zu einem Miteinander zwischen Bürgern jeden Alters in der Region Frankenhardt beitragen wollen.

Zu den Tätigkeiten gehören unter anderem:

  • Fahrdienste zum Arzt und zu Behörden
  • Besuche machen und Gespräche führen
  • Häusliche Mithilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags, zum Beispiel einkaufen
  • kleine Reparaturen im Haushalt
  • leichte Gartenarbeit

Wer kann mitmachen?
Jeder, der unser Ziel gutheißt.

Kontakt:
h.oestreich(@)gmx.net
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Satzung der Bürgerhilfe Frankenhardt


§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Bürgerhilfe Frankenhardt“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Frankenhardt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Zweck des Vereins ist es, in Frankenhardt Hilfen zu organisieren für Menschen
     mit Alltagsproblemen, für die es keine gewerblichen Anbieter gibt.
(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     1. Erfassung von Bedürfnissen in der Frankenhardter Bevölkerung.
     2. Ermittlung von geeigneten Helfern.
     3. Vermittlung von Helfern an die Hilfesuchenden.
     4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und arbeitet unabhängig.



§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
     tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
     die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
     Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
     begünstigt werden.
(2) Seine Haushaltsmittel bringt die Bürgerhilfe Frankenhardt durch Mitgliedsbeiträge,
     Spenden, sonstige öffentliche und private Zuwendungen und Zuschüsse auf, die
     Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
     entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
     Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige,
     natürliche Person oder jede juristische Person der Gemeinde Frankenhardt erwerben,
     die gewillt ist, den Vereinszweck als passives oder aktives  Mitglied zu fördern. Über die
     Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.  Bei Minderjährigen ist
     der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Aufnahmeantrag
     bedarf der Schriftform.
(2) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats eine einmalige
     Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, in Absprache mit dem Vorstand zur Mithilfe bei der
     Organisation der satzungsgemäßen Aufgaben. Ein Vereinsbeitrag wird erhoben.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
     werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
     ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Den Ausschluss bestimmt der Vorstand.


§ 5 Die Organe des Vereins
(1) Organe der Bürgerhilfe Frankenhardt sind:
     1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
     2. der Vorstand (§ 7)
(2) Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
     Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf
     Beschluss des Vorstands im Rahmen  des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)
     honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung des
     Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
     1. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen
         für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
     2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt-
         und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch-
         und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z.B. für
         Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins
         verauslagten Beträge / Aufwendungen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
     1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
     2. die Wahl der Kassenprüfer,
     3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
         das nächste Geschäftsjahr,
     4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
     5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
     6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
     Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung
     einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie
     Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
     einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen
     einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur
     mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
     von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden, dem    Schatzmeister und dem Schriftführer.
(1a) Dem Vorstand gehören bis zu 8 weitere Mitglieder an.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
     von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden, den           Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
     1. die Führung der laufenden Geschäfte,
     2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
     3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
     4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
     5. die Buchführung,
     6. die Erstellung des Jahresberichts,
     7. die Vorbereitung und
     8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal
     jährlich einberufen.
(6) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem
     Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.


§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frankenhardt. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu den in dieser Satzung definierten Zwecken zu verwenden.


 § 10 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt mit Wirkung vom  25.09.2013  in Kraft.
 
Frankenhardt, den 25.09.2013
 

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