Hauptmenü
- Gemeinde Frankenhardt
- Rathaus & Verwaltung
- Leben & Wohnen
- Freizeit & Gäste
- Gewerbe & Standort
Ziel der Gemeinschaft ist es, alte Menschen durch Hilfe zu befähigen, möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben zu können. Dies wollen wir erreichen durch Hilfeleistung auf der Basis der Gegenseitigkeit unter Einbeziehung aller Altersgruppen.
Wir wollen Kontakte zwischen Älteren und Jüngeren herstellen und vertiefen.
Wir brauchen:
Zu den Tätigkeiten gehören unter anderem:
Wer kann mitmachen?
Jeder, der unser Ziel gutheißt.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Bürgerhilfe Frankenhardt“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Frankenhardt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Zweck des Vereins ist es, in Frankenhardt Hilfen zu organisieren für Menschen
mit Alltagsproblemen, für die es keine gewerblichen Anbieter gibt.
(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Erfassung von Bedürfnissen in der Frankenhardter Bevölkerung.
2. Ermittlung von geeigneten Helfern.
3. Vermittlung von Helfern an die Hilfesuchenden.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und arbeitet unabhängig.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(2) Seine Haushaltsmittel bringt die Bürgerhilfe Frankenhardt durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, sonstige öffentliche und private Zuwendungen und Zuschüsse auf, die
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige,
natürliche Person oder jede juristische Person der Gemeinde Frankenhardt erwerben,
die gewillt ist, den Vereinszweck als passives oder aktives Mitglied zu fördern. Über die
Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Aufnahmeantrag
bedarf der Schriftform.
(2) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats eine einmalige
Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
(3) Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, in Absprache mit dem Vorstand zur Mithilfe bei der
Organisation der satzungsgemäßen Aufgaben. Ein Vereinsbeitrag wird erhoben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Den Ausschluss bestimmt der Vorstand.
§ 5 Die Organe des Vereins
(1) Organe der Bürgerhilfe Frankenhardt sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. der Vorstand (§ 7)
(2) Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf
Beschluss des Vorstands im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)
honoriert werden. Die näheren Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung des
Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
1. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen
für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt-
und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch-
und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z.B. für
Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins
verauslagten Beträge / Aufwendungen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie
Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
(1)Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(1a) Dem Vorstand gehören bis zu 8 weitere Mitglieder an.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2.Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal
jährlich einberufen.
(6) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frankenhardt. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu den in dieser Satzung definierten Zwecken zu verwenden.
§ 10 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt mit Wirkung vom 25.09.2013 in Kraft.
Frankenhardt, den 25.09.2013