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Landratsamt Schwäbisch Hall
-untere Flurneuordnungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Crailsheim-Jagstheim
Landkreis Schwäbisch Hall
Änderungsbeschluss Nr. 5 vom 20.08.2026
| 1. | Das Landratsamt Schwäbisch Hall -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Crailsheim-Jagstheim nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an. In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen: Von der Gemeinde Frankenhardt, Gemarkung Honhardt, Flur 0, Landkreis Schwäbisch Hall die Grundstücke Flst. Nr. 6131 und 6132. Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,1939 ha. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 1085 ha. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 15.08.2026 ersichtlich. |
| 2. | Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt: Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben. |
| 3. | Dieser Beschluss mit Begründung liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Flurneuordnung und Vermessung, In den Kistenwiesen 2/1, Raum 106, 74564 Crailsheim, während den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Ebenfalls einen Monat - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - liegt der Beschluss mit Begründung im Rathaus Gründelhardt, Crailsheimer Straße 3, 74586 Frankenhardt, während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein. Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2807) sowie auf der Internetseite des Landkreises Schwäbisch Hall (www.lrasha.de) eingesehen werden. |
| 4.1 | Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Flurneuordnung und Vermessung, In den Kistenwiesen 2/1, 74564 Crailsheim, anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist. |
| 4.2 | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient. |
| 4.3 | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen. |
| 4.4 | Wer gegen die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. |
| 4.5 | Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwaldlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann inerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Sitz: Schwäbisch Hall eingelegt werden.
Begründung
Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, da die Fläche zur zweckmäßigen Neugestaltung des Wege- und Gewässernetzes (Plan nach § 41 FlurbG) benötigt wird.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
gez. D.S.
Friedrich, LFB












