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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung des Bürgermeisteramtes Frankenhardt für das Haushaltsjahr 2026
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.01.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR | |
| 1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 15.554.352 |
| 1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 16.019.317 |
| 1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | - 464.965 |
| 1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 36.100 |
| 1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 2.000 |
| 1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 34.100 |
| 1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | - 430.865 |
| 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | ||
| 2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 14.444.368 |
| 2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 13.829.917 |
| 2.3 |
Zahlungsmittelüberschuss / -bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
614.451 |
| 2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 3.828.600 |
| 2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 5.503.000 |
| 2.6 |
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
- 1.694.400 |
| 2.7 |
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
- 1.079.949 |
| 2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 2.000.000 |
| 2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 410.000 |
| 2.10 |
Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
1.590.000 |
| 2.11 |
Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
510.051 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 500.000 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 2.200.000 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
| 1. für die Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | auf 430 v. H. | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | auf 410 v. H. | |
| der Steuermessbeträge; | ||
| 2. für die Gewerbesteuer | auf 350 v. H. | |
| der Steuermessbeträge. | ||
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 27.01.2026 vorgelegt.
Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden von der Rechtsaufsichtsbehörde am 12.02.2026 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtsnahme vom 02.03.2026 bis 13.03.2026 im Rathaus, Crailsheimer Straße 3, 74586 Frankenhardt zu den üblichen Geschäftszeiten aus.
Frankenhardt, den 27.02.2026
Jörg Schmidt
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Frankenhardt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.












