Gemeinde Frankenhardt

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Amtliche Bekanntmachung

Genehmigung der Flächennutzungsplanängerung "Sonderbaufläche Rotebachring" Nr. F-2023-2F

Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim (VVG) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.07.2025 den Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung „Sonderbaufläche Rotebachring“ Nr. F-2023-2F gefasst. Mit Erlass vom 28.07.2025 (Az.: RPS21-2511-438/14) hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Sonderbaufläche Rotebachring“ Nr. F-2023-2F ist der beiliegende Plan der Stadt Crailsheim, Sachgebiet Stadtplanung vom 04.08.2023. 

Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. 

Die Flächennutzungsplanänderung „Sonderbaufläche Rotebachring“ Nr. F-2023-2F wird gem. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit der Bekanntmachung wirksam.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes vom 04.08.2023 mit Begründung vom 12.02.2025, Umweltbericht vom 27.09.2023 und zusammenfassender Erklärung werden bei der Stadt Crailsheim, Marktplatz 1, Neubau, 2. Stock, Zimmer 2.18 in Crailsheim und bei den Bürgermeisterämtern in Frankenhardt (Crailsheimer Straße 3), Satteldorf (Satteldorfer Hauptstraße 50) und Stimpfach (Kirchstraße 22) während der üblichen Sprechzeiten zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Auskünfte nach § 6 Absatz 5 BauGB über deren Inhalt werden bei der Stadt Crailsheim, Ressort Stadtentwicklung, erteilt. 

Die Unterlagen können auch im Internet unter "https://www.crailsheim.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung" (siehe BAULEITPLANUNG/RECHTSVERBINDLICHE FLÄCHENNUTZUNGS- UND BEBAUUNGSPLÄNE) eingesehen werden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: 
Nach § 4 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekannt-machung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind, 
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Crailsheim, 12.08.2025
für die VVG Crailsheim
Jörg Steuler
Sozial- & Baubürgermeister

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